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Statuten des Schach-Klub Taufkirchen an der Pram

Statuten

Schach-Klub Taufkirchen an der Pram

 § 1:  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1    Der Verein führt den Namen „Schach-Klub Taufkirchen an der Pram, Kurzbezeichnung: „SK Taufkirchen/Pram“ .

1.2    Er hat seinen Sitz in 4775 Taufkirchen/Pram. Zustelladresse ist die Anschrift des Obmannes.

§ 2:  Zweck

2.1    Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt die Pflege des Schachsportes auf demokratischer Grundlage und hat den Zweck, Schachfreunden Gelegenheit zur theoretischen und praktischen Ausbildung im Schachspiel zu geben und den Schachsport als kulturell wertvollen Faktor in allen seinen Zweigen zu fördern.

§ 3:  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1        Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2        Als ideelle Mittel dienen

3.2.1    Abhaltung von periodisch stattfindenden gemeinschaftlichen Übungen

3.2.2    Abhaltung von Vorträgen und Erteilung von Schachunterricht

3.2.3    Abhaltung von eigenen Meisterschaften und Vereinsturnieren

3.2.4   Beteiligung an Meisterschaften, Turnieren, Wettkämpfen mit anderen Vereinen

3.2.5   Anschaffung von Schachbüchern und Schachzeitschriften

3.3    Als materielle Mittel dienen

3.3.1   Beitrittsgelder + Mitgliedsbeiträge

3.3.2   Subventionen

3.3.3   Sponsorengelder

3.3.4   Erträge aus geselligen Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen

3.3.5   Spenden, Bausteinaktionen, Sammlungen, Erlöse aus Warenverkäufen, Vermächtnisse

3.3.6   Sonstige Zuwendungen

§ 4   Arten der Mitgliedschaft

4.1        Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche

und Ehrenmitglieder.

4.2        Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft

5.1        Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.

5.2        Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3        Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

6.1        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

6.2        Der Austritt kann jederzeit zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

6.3        Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

6.4        Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

6.5        Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

§ 7   Rechte und Pflichten von Mitgliedern

7.1        Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu.

7.2        Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Einsicht in die Statuten zu verlangen.

7.3        Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder verlangt werden.

7.4        Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren.

7.5        Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

7.6        Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgelder und Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8   Vereinsorgane

8.1        Organe des Vereines sind

die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),

die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9   Mitgliederversammlung

9.1        Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

9.2        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf

9.2.1   Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,

9.2.2   schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

9.2.3   Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

9.2.4    Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

9.2.5   Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten binnen vier Wochen statt.

9.3    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und 2 lit. 1-3), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. 4) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. 5).

9.4    Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

9.5    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.6    Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig

9.7    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

9.8    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1    Beschlussfassung über den Voranschlag;

10.2    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

10.3    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

10.4    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

10.5    Entlastung des Vorstandes;

10.6    Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines;

10.7    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

11.1    Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter(in), Schriftführer(in) sowie Kassier(erin). Es können vom Vorstand maximal fünf Beisitzer mit bestimmten Aufgaben ernannt werden.

11.2    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.3    Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

11.4    Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

11.5    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.

11.6    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

11.7    Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter(in). Ist auch diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Vorstandmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

11.8    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

11.9    Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers, spätestens aber 2 Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe des Rücktrittes, wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem  Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

12.2    Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

12.3    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. 1-3 dieser Statuten;

12.4    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

12.5    Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.6    Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern sowie von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1    Der Obmann/Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der/die Schriftführer(in) unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

13.2    Der Obmann/Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmann/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes/der Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

13.3    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

13.4    Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.5    Der Obmann/Die Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

13.6    Der Schriftführer/Die Schriftführerin führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

13.7    Der Kassier/Die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

13.8    Im Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wird dieses von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

§ 14 Rechnungsprüfer

14.1    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

14.2    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die ordentlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

14.3    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfung und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

15.1    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

15.2    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied  als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen  seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

15.3    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16  FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINES

16.1    Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2    Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist,  über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

 

Taufkirchen/Pram, am 29.05.2009

 

Für den Schach-Klub Taufkirchen an der Pram

 

Hölzl Herbert                                                                 Maier Josef

Obmann                                                                        Schriftführer